Kompensations-/Ökokontoverzeichnis einsehen
Das Kompensationsverzeichnis nach Kompensationsverzeichnis-Verordnung wird von den Unteren Naturschutzbehörden geführt.
Das Verzeichnis besteht aus zwei Abteilungen:
- in der Abteilung Eingriffskompensation werden festgesetzte naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen geführt
- in der Abteilung Ökokonto werden genehmigte Ökokonto-Maßnahmen geführt
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Abteilung Eingriffskompensation
In die Abteilung Eingriffskompensation werden sämtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eingetragen, die einem naturschutzrechtlichen Eingriff zugeordnet wurden.
Abteilung Ökokonto
Vorgezogene Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Ökokonto-Maßnahmen) sind unter bestimmten Voraussetzungen als naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen anzuerkennen.
Verfahrensablauf
Abteilung Eingriffskompensation
Die Angaben zu Eingriffen und Kompensationsmaßnahmen, die in die Abteilung Eingriffskompensation einzutragen sind, müssen der unteren Naturschutzbehörde mithilfe elektronischer Vordrucke von der Behörde mitgeteilt werden, die über den Eingriff entschieden hat (Zulassungsbehörde). Die Zulassungsbehörde kann den Eingriffsverursacher verpflichten, diese Angaben durch elektronischen Vordruck über das Internet zu übermitteln. Neben diesen Daten hat die zuständige Zulassungsbehörde später den Stand der Umsetzung und der Unterhaltung der Kompensationsmaßnahme mitzuteilen.
Abteilung Ökokonto
Vorgezogene Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Ökokonto-Maßnahmen) sind unter bestimmten Voraussetzungen als naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen anzuerkennen. Der Antrag muss einschließlich fachkundiger Angaben zu vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen der unteren Naturschutzbehörde in digitaler Form über das Internet sowie auf postalischem Weg vorgelegt werden. Nach Überprüfung der Unterlagen stimmt die untere Naturschutzbehörde bei Erfüllung der Voraussetzungen den vorgesehenen Maßnahmen zu, legt deren Bewertung in Ökopunkten fest und stellt die Maßnahmen in die von ihr zu führende Abteilung Ökokonto des Kompensationsverzeichnisses ein.
Erforderliche Unterlagen
Keine.
Rechtsgrundlage
Kompensationsverzeichnis-Verordnung - KompVZVO
Ökokonto-Verordnung - ÖKVO