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Leistungen

Bauvorbescheid beantragen

Sie möchten bestimmte Fragen vor Baubeginn klären?

Beantragen Sie einen Bauvorbescheid.

Diese Möglichkeit haben Sie

Die Antwort der Baurechtsbehörde ist verbindlich.

Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Danach verliert er seine Bindungswirkung.

Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben sollten Sie vor Ablauf dieser Frist die Baugenehmigung beantragen.

Sie können auch eine Verlängerung des Bauvorbescheids um bis zu drei Jahre beantragen.

Zuständige Stelle

die untere Baurechtsbehörde

Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie haben Fragen zur Zulässigkeit eines Bauvorhabens oder zu anderen wichtigen Punkten, die Sie vor Baubeginn klären möchten.

Verfahrensablauf

Den Bauvorbescheid müssen Sie bei der zuständigen Baurechtsbehörde beantragen.

Der Landtag hat am 8. November 2023 das Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren beschlossen. Damit wurde die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) geändert. Das Gesetz ist am 25. November 2023 in Kraft getreten.

Die Baurechtsbehörden können nach § 3 Abs. 2 Satz 2, Hs. 2 der Verfahrensverordnung zur LBO (LBOVVO) verlangen, dass Bauanträge und Bauvorlagen über einen von ihr benannten Onlinedienst einzureichen sind.

Der Ortenaukreis macht mit der LBO-Änderung von dieser Möglichkeit Gebrauch. Die Einreichung des Antrags ist nur über das Online-Portal Digitale Baugenehmigung (ViBa BW) in digitaler Form zulässig (Onlineantrag). Bei den Formularen finden Sie hierzu weitere Infos zur Antragstellung

Fristen

Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre.

Erforderliche Unterlagen

alle Bauvorlagen, die erforderlich sind, um die durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen zu beurteilen. Beispiele sind:

  • ausgefülltes Antragsformular
  • weitere Bauvorlagen:
    • Lageplan
    • Baubeschreibung
    • Bauentwurfsskizze(n)

Hinweis: Die zuständige Stelle kann weitere Bauvorlagen verlangen.

Kosten

Die Höhe der Kosten richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.

Hinweise

Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre.

Rechtsgrundlage

Landesbauordnung (LBO)

  • § 57 Bauvorbescheid
  • § 50 Abs. 5 Bauvorbescheid für verfahrensfreie Vorhaben

Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO)

  • § 15 Bauvorlagen für den Bauvorbescheid

Freigabevermerk

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