Fördermöglichkeiten

Sanierung Ortsmitte

Die Gemeinde Rust strebt die städtebauliche Aufwertung der Ortsmitte an und wurde mit dieser Sanierungsmaßnahme in das Landessanierungsprogramm 2013 aufgenommen. Die Durchführung erfolgt in einem umfassenden Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB).

Sanierungsziele

Mit dem Sanierungsverfahren „Ortsmitte“ werden nachstehende Sanierungsziele verfolgt:

  • Stärkung und Belebung des Ortszentrums
  • Aufwertung und Sicherung des Wohnungsbestandes und des Wohnumfeldes
  • Interessensausgleich zwischen der Nachfrage nach touristischer Infrastruktur und den Bedürfnissen der Wohnbevölkerung
  • Erhalt und Stärkung der ortstypischen, nach wie vor dörflich geprägten, kleinteiligen Struktur
  • Stärkung der Gemeinde als Wohnstandort für v.a. junge Familien, Sicherung des Wohnraums für die ortsansässige Bevölkerung
  • Wahrung der bestehenden Struktur und Steigerung der Attraktivität der Ortsmitte als Wohnstandort
  • Sicherung einer vorwiegenden Wohnnutzung bzw. einer nicht überwiegenden gewerblichen oder sonstigen Nutzung auf möglichst allen Baugrundstücken
  • Insbesondere: Verhinderung des Neubaus oder der Umnutzung von Gebäuden, die überwiegend eine nicht auf Dauer angelegte Wohnnutzung (insb. Ferienwohnungen) oder die Neuerrichtung eines Beherbergungsbetriebs zum Zweck haben
  • Verbesserung der innerörtlichen Wohnqualität und Versorgungssituation
  • Steuerung der innerörtlichen Nachverdichtung, Erhalt von Grünflächen, Verhinderung übermäßiger Gebäudehöhen und Nutzungsdichten

Ihre Ansprechpartner in Sachen Förderung:

Konstantin Schmidt
Die STEG
Kartäuserstr. 51a
79102 Freiburg

Tobias Jägle, Architekt und Stadtplaner
Die STEG

Ihre Ansprechpartner bei der Gemeindeverwaltung:

Öffentliche Bauvorhaben

Melanie Graß

Leitung Bauamt

Zweckverband Tourismus-Dienstleistungen-Freizeit Ringsheim/Rust (Geschäftsstelle)

Gebäude Rathaus
Raum 00.05

Private Bauvorhaben

Fördermöglichkeiten Sanierung Ortsmitte

Am 16.12.2013 hat der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung die Fördersätze für private Erneuerungsmaßnahmen festgesetzt und mit Beschluss vom 09.04.2018 noch einmal bestätigt.

Werden die nachfolgenden Voraussetzungen (Mindesausbaustandard) erfüllt, so können folgende Fördersätze gewährt werden:

  • Erneuerung:
    30 % (max. 30.000 Euro)
  • Erneuerung touristisch genutzter Gebäude (FeWo, Pension o. ä.):
    "Nullförderung" (nur Steuervorteile)
  • Gebäude mit städtebaulicher Bedeutung: 
    40 % (max. 40.000 Euro)
  • Abbruch:
    100 % (max. 30.000 Euro)
  • Gebäuderestwert:
    0

1. Erneuerungszuschuss

Für die Erstattung der Kosten von privaten Erneuerungsmaßnahmen (Modernisierungs-, Instandsetzungs- und Umnutzungsmaßnahmen) an Gebäuden gelten die Städtebauförderrichtlinien (StBauFR). Der Zuschuss bei Gebäuden beträgt maximal 30% der berücksichtigungsfähigen Kosten. Bei Gebäuden mit besonderer Bedeutung (ortsbildprägend, historisch bedeutsam, denkmalgeschützt u.ä.) kann eine Erhöhung auf  max. 40% erfolgen. Bei Gebäuden, die touristisch genutzt werden, z.B. Ferienwohnungen, Pension, wird kein Zuschuss gewährt, es können jedoch steuerliche Vorteile im Sanierungsgebiet genutzt werden ("Nullvereinbarung").

Der maximale Kostenerstattungsbetrag wird auf 30.000 EUR gedeckelt; bei Gebäuden mit besonderer Bedeutung auf max. 40.000 EUR. Das Mindestinvestitionsvolumen ("Bagatellgrenze") beträgt 10.000 EUR.

Einzelfallbezogen kann durch gesonderten Beschluss des Gemeinderates eine abweichende Zuwendung gewährt werden.

Die Gemeindeverwaltung wird ermächtigt, einzelne Vereinbarungen über Erneuerungsmaßnahmen abzuschließen.

2. Erstattung von Abbruchkosten

Im Rahmen von Ordnungsmaßnahmen werden die vertraglich vereinbarten Abbruch-, Abbruchfolgekosten und Abbruchnebenkosten entsprechend der Sanierungszielsetzung wie folgt erstattet: Abbruchkosten u. Abbruchfolgekosten zu 100%; es erfolgt keine Erstattung der "Untergehenden Bausubstanz" (Restwert). Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 30.000,- €. Das Mindestinvestitionsvolumen ("Bagatellgrenze") beträgt 10.000,-- €. Abweichungen sind im Einzelfall mit Zustimmung des Gemeinderates möglich.

Die Gemeindeverwaltung wird ermächtigt, einzelne Vereinbarungen über Ordnungs- und Baumaßnahmen abzuschließen.

3. Mindestbaustandard

Beim Abschluss von Erneuerungsvereinbarungen ist darauf zu achten, dass nachfolgende Anforderungen eingehalten werden:

  1. bauliche Mängel im Bereich des Dachs und Dachstuhls, an der Fassade und an den tragenden Bauteilen müssen beseitigt werden (notwendige Instandsetzungsmaßnahmen)
  2. eine ausreichende Wärmedämmung im Bereich der Außenwand einschließlich der Fenster und im Dachbereich muss erreicht werden
  3. ein umweltfreundliches und energiesparendes zentrales Heizsystem muss vorhanden sein, dabei sind auch alternative Energieträger (Solarenergie) denkbar
  4. jede Wohnung muss einen eigenen Abschluss aufweisen
  5. in jede Wohnung ist eine Nasszelle mit modernen Sanitäranlagen und einer anzustrebenden zentralen Warmwasserbereitung einzubauen
  6. das WC muss sich innerhalb der Wohnung befinden
  7. sämtliche Installationen im Gebäude (insbesondere die Elektroleitungen) müssen den heutigen technischen Anforderungen entsprechen
  8. Erneuerungsmaßnahmen und Neubauten haben der Ortsbildpflege zu dienen. Hierzu werden gesondert Grundsätze zur Ortsbildpflege beschlossen

Eine Abweichung im Einzelfall soll nur dann erfolgen, wenn die bauliche Struktur des Gebäudes (z. B. Denkmalschutz) die Erfüllung einzelner Anforderungen nicht zulässt oder wenn mit einzelnen Punkten ein unzumutbarer Kostenaufwand verbunden wäre.

4. Grundsätze zur Ortsbildpflege

Bei Erneuerungsmaßnahmen (Modernisierung, Instandsetzung und Umnutzung) von Bestandsgebäuden und bei Neubauten, die innerhalb des Sanierungsgebiets errichtet werden, sind die Gestaltungsgrundsätze zur Orsbildepflege vom 17.12.2013 einzuhalten.

Sanierung "Ortsmitte" - Verfahren

Ihr Grundstück liegt innerhalb des Sanierungsgebietes und Sie planen, Sanierungs- oder Ordnungsmaßnahmen vorzunehmen? Reichen Sie bitte den Antrag Sanierung Ortsmitte unterschrieben bei der Gemeinde ein. Ein persönliches Erscheinen ist nicht erforderlich.