Öffentliche Bekanntmachungen des ZVT
Satzung zur 2. Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) des Zweckverbandes „Tourismus – Dienstleistungen – Freizeit Ringsheim/Rust“ vom 01.10.2019
Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Tourismus – Dienstleistungen – Freizeit Ringsheim/Rust“ (nachfolgend „Zweckverband“) am 22.11.2023 folgende Satzung zur 2. Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) des Zweckverbandes „Tourismus – Dienstleistungen – Freizeit Ringsheim/Rust“ vom 01.10.2019, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 22.10.2020, beschlossen:
IV. AbschnittBenutzungsgebühr § 27 der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) des Zweckverbandes „Tourismus – Dienstleistungen – Freizeit Ringsheim/Rust“ vom 01.10.2019 wird wie folgt neu gefasst:
§ 27Wassergebühr (1) Die Wassergebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 28) berechnet und beträgt 1,35 € pro m³. (2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Wassergebühr 1,35 € pro m³.
VII.AbschnittÜbergangs- und Schlussbestimmungen § 38 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund von der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Offenlegung des Jahresabschlusses 2021
Die Zweckverbandsversammlung hat am 22.11.2023 auf Grund von § 1 Abs. 4 der Zweckverbandssatzung i. V. m. den §§ 18 - 20 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) und § 16 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) i. V. m. § 7 Eigenbetriebsverordnung (EigBVO) den Jahresabschluss 2021 wie folgt beschlossen:
1. Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2021
1.1 Bilanzsumme: 3.961.926,37 €
1.1.1 Davon entfallen auf der Aktivseite auf
- das Anlagevermögen 3.461.828,24 €
- das Umlaufvermögen 871.391,51 €
- die Rechnungsabgrenzungsposten 0,00 €
1.1.2 Davon entfallen auf der Passivseite auf
- das Eigenkapital 477.743,71 €
- die Sonderposten mit Rücklagenanteil 0,00 €
- die empfangenen Ertragszuschüsse 869.460,62 €
- die Rückstellungen 42.300,00 €
- die Verbindlichkeiten 2.572.422,04 €
- die Rechnungsabgrenzungsposten 0,00 €
1.2 Jahresgewinn/-verlust 0,00 €
Vorjahre: 182.354,07 €
Summe der Erträge 389.396,86 €
Summe der Aufwendungen 389.396,86 €
2. Ergebnisverwendung
Die Spartenergebnisse des Jahresabschlusses
werden wie folgt auf das neue Jahr vorgetragen
Sparte Bauleitplanung, Grundstücks-
erschließung, etc. - 31.569,85 €
Sparte Abwasserbeseitigung 42.628,24 €
Sparte Wasserversorgung - 11.058,39 €
3. Verwendung der für das Wirtschaftsjahr
nach § 14 Abs. 2 EigBG für die Haushalte der
beiden Mitgliedsgemeinden eingeplanten
Finanzierungsmittel 0,00 €
4. Entlastung der Betriebsleitung
Der Betriebsleitung wird hiermit gem. § 16 Abs. 3 EigBG Entlastung erteilt.
Der Jahresabschluss 2021 liegt in der Zeit von Freitag, den 12.01.2024 bis einschließlich Dienstag, den 23.01.2024 während den üblichen Dienststunden im Rathaus Rust, Raum 00.05, öffentlich aus.
Rust, den 11.01.2024
Gez.
Dr. Kai-Achim Klare
Verbandsvorsitzender