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Ein Stiefkind adoptieren

Wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und Ihr Ehe- oder Lebenspartner beziehungsweise Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin bereits ein Kind hat, das Sie mit allen Rechten und Pflichten adoptieren möchten, können Sie eine Stiefkindadoption beantragen. Beide Elternteile müssen der Adoption zustimmen. Vor einer Stiefkindadoption müssen sich alle Beteiligten beraten lassen. Eine Stiefkindadoption ist auch möglich, wenn Sie zwar nicht verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben, aber in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit Ihrem Partner leben. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft wird angenommen, wenn Sie entweder vier Jahre zusammenleben oder als Eltern eines gemeinsamen Kindes eheähnlich zusammenleben. Ist einer der Partner mit einem Dritten verheiratet, liegt in der Regel keine verfestigte Lebensgemeinschaft vor.

Onlineantrag und Formulare

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie können Ihr Stiefkind adoptieren, wenn Sie mit dessen Mutter oder Vater verheiratet sind, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben oder in einer anderen festen Lebensgemeinschaft leben. Von einer festen Lebensgemeinschaft geht man aus, wenn sie bereits mindestens vier Jahre zusammenwohnen oder wenn Sie ein gemeinsames Kind haben und als Familie zusammen leben.

Zu den allgemeinen Voraussetzungen zählen beispielsweise körperliche und geistige Gesundheit der Adoptionsbewerber, ausreichend Wohnraum sowie finanzielle Sicherheit.

Des Weiteren kann lediglich der Stiefelternteil das Kind adoptieren, da der leibliche Elternteil bereits Mutter oder Vater des Kindes ist. Sie müssen zudem mindestens 21 Jahre alt sein. Zudem ist vor der Antragsstellung eine Beratung bei der Adoptionsvermittlungsstelle erforderlich.

Verfahrensablauf

  1. Beratungsgespräch aller Beteiligter bei der Adoptionsvermittlungsstelle
  2. Antragsstellung einer Stiefkindadoption beim Notar und Weiterleitung des Antrags an das Familiengericht
  3. Prüfung der Eignung zur Annahme eines Stiefkindes durch die Adoptionsvermittlungsstelle für eine fachliche Stellungnahme
  4. Entscheidung des Familiengerichts


Ausnahme: Falls Sie bei der Geburt des Kindes bereits mit dem leiblichen Elternteil verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft waren, entfällt die Beratungspflicht.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

Für die Prüfung der Eignung zur Annahme eines Stiefkindes erheben die Adoptionsvermittlungsstellen keine Gebühren.

Allerdings können Kosten durch die Beantragung von erforderlichen Unterlagen bei den jeweiligen Stellen (z.B. Führungszeugnisse (VB) beim Bundeszentralregister) entstehen.

Hinweise

keine

Freigabevermerk

27.03.2024 Jugendamt