Erdwärmesonden - wasserrechtliche Erlaubnis beantragen
Im Gegensatz zu Grundwasserwärmepumpen werden Erdwärmesonden in vertikalen Bohrungen von wenigen Metern bis über 100 m Tiefe installiert.
Im Sondenkreislauf wird eine Wärmeträgerflüssigkeit durch den Boden geleitet, um die darin gespeicherte Wärme aufzunehmen. In einem Wärmetauscher wird die Flüssigkeit dann wieder abgekühlt. Die gewonnene Energie wird in der Regel zu Heizzwecken weiterverwendet.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Für den Einbau und den Betrieb von Erdwärmesonden kann seit dem 01.08.1998 die wasserrechtliche Erlaubnis im Normalfall im vereinfachten Verfahren erteilt werden.
Bei Bohrungen für Erdwärmesonden die mehr als 100 m in den Boden eindringen, ist ein bergrechtliches Verfahren erforderlich. Sie sind dem Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg (LGRB), Albertstraße 5, 79104 Freiburg vor Beginn der Bohrarbeiten anzuzeigen.
Verfahrensablauf
Dem Antragsteller wird empfohlen, das geplante Vorhaben mit der Wasserbehörde abzustimmen und zu klären, ob die wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Erdwärmesondenanlage gegeben sind.
Erforderliche Unterlagen
schriftlicher Antrag
Hinweise
Weitere Infos siehe unter:
Ortenauer Energieagentur GmbH
Wasserstr. 17
77652 Offenburg
Tel.: 0781 924619-0
http://www.oea-gmbh.de
info@ortenauer-energieagentur.de
Bundesverband WärmePumpe (BWP) e.V.
Geschäftsstelle
Elisabethstr. 34
80796 München
Tel.: 089 2713021
Fax: 089 27312891
http://www.waermepumpe-bwp.de
info@waermepumpe-bwp.de
Vertiefende Informationen
Hinweise bei Bohrungen in Gips-/Anhydritschichten:
Im Ortenaukreis muss bereichsweise mit anhydrithaltigen Gesteinen im Untergrund gerechnet werden. In diesen Bereichen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Funktionsfähigkeit der Erdwärmesonde(n) als Folge der Umwandlung von Anhydrit in Gips (Volumenzunahme) im Laufe der Zeit eingeschränkt wird bzw. verloren geht.
Des Weiteren sind Geländehebungen durch Volumenzunahme bei der Umwandlung von Anhydrit in Gips und hieraus resultierende Schäden, die auch über die unmittelbare Umgebung des Bohransatzpunktes hinaus reichen können, nicht auszuschließen.
Sind in diesen Bereichen Bohrungen zur Erdwärmenutzung geplant, sind diese durch eine(n) in der regionalen Geologie erfahrene(n) Geologen(in) zu begleiten. Nähere Informationen sind beim Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz (Telefon: 0781 805 9658) und beim Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) (Telefon: 0761 208 0 oder unter www.lgrb.uni-freiburg.de) erhältlich.
Rechtsgrundlage
- § 37 (2) WG i.V.m. der Verordnung des Innenministeriums über die Überwachung von Erdaufschlüssen vom 18.12.1961 (GBL. 1962 S.3)
- § 108 (3) und (4) WG
- §127 (1) BundesBergGesetz i.V.m. § 37 (5) WG