Fürsorge für Kriegs- und Gewaltopfer
Den Berechtigten soll durch einmalige oder laufende Hilfen eine angemessene Versorgung gesichert und dadurch die Rentenleistungen des BVG bzw. der Nebengesetze ergänzt werden. Die Leistungen sind abhängig von Einkommen und Vermögen.
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Voraussetzung ist die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Kriegsopfer nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder nach dem Nebengesetzen; hierzu zählen z. B. ehemalige Zivildienstleistende (ZDG), Opfer von Gewalttaten (OEG) oder Imfpgeschädigte (IfSG).
Leistungen
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Hilfe zur Pflege
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Altenhilfe
- Erholungshilfe
- Wohnungshilfe
- Hilfen in besonderen Lebenslagen, zum Beispiel Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Blindenhilfe, Kraftfahrzeugbeihilfe
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag schriftlich oder mündlich stellen. Die zuständige Stelle klärt den Sachverhalt von sich aus auf. Sie sind verpflichtet, bei der Aufklärung mitzuwirken.
Die zuständige Stelle kann
- Auskunftspersonen und Sachverständige hören,
- Krankenpapiere, Aufzeichnungen und Ähnliches von den jeweiligen Trägern zur Einsicht heranziehen,
- Gutachten und amtliche Auskünfte einholen und
- Urkunden beschaffen oder die Beteiligten beauftragen, diese vorzulegen oder beizubringen.
Nach abgeschlossener Prüfung erhalten Sie einen Bescheid, in dem Ihnen die zuständige Stelle erläutert, ob und welche Leistungen Sie erhalten.
Sie bekommen die Leistungen in der Regel rückwirkend ab dem Zeitpunkt Ihrer Antragstellung.
Fristen
Der Antrag kann jederzeit gestellt werden. Wenn Sie den Antrag innerhalb eines Jahres nach der Gewalttat stellen, können Sie auch Leistungen für die Zeit vor der Antragstellung erhalten.
Erforderliche Unterlagen
- werden auf den Einzelfall bezogen angefordert
Hinweis: Unterlagen wie z.B. ein Strafurteil oder ärztliche Gutachten, die die Gewalttat oder Ihren hierdurch bedingten Gesundheitszustand belegen, können Sie mit dem Antrag oder auch später einreichen.
Bearbeitungsdauer
Je nach Lage des Einzelfalles. Bei Fällen, in denen die Gewalttat viele Jahre zurückliegt und Nachweise nur schwer zu bekommen sind oder sich die medizinische Beurteilung schwierig gestaltet, kann die Bearbeitungsdauer auch länger sein.
Hinweise
Hilfe für ehemalige Soldaten der Bundeswehr nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Nach dem SVG erhalten ehemalige Soldaten der Bundeswehr und deren Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, wenn sie eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben.
- Durch diese Gesetzesänderung seit 2016 werden die Zuständigkeiten für die Versorgung der Wehrdienstbeschädigten sowohl während als auch nach Beendigung ihres Wehrdienstverhältnisses in der Bundeswehrverwaltung konzentriert. Im Sinne einer „Versorgung aus einer Hand“ werden alle Versorgungsberechtigten nach dem SVG nur noch eine Behörde als Ansprechpartner haben.
Innerhalb der Bundeswehr ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zuständig. Dieses ist unter folgender Anschrift zu erreichen:
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr – Soziales Entschädigungsrecht – Wilhelm-Raabe-Straße 46 40470 Düsseldorf
Hotline (ab 17. November 2014): 0800-7241428
Telefax: 0211/959 2575
E-Mail: BAPersBwI2.3.4@bundeswehr.org
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Stand 16.07.2020