Tierhaltung registrieren
Die Haltung folgender Tierarten ist registrierungspflichtig:
- Rinder
- Schweine
- Schafe, Ziegen
- Einhufer (Pferde, Esel, Zebras und deren Kreuzungen)
- Geflügel/gehaltene Vögel: Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln, Laufvögel
- Gehegewild, Kameliden (Kamele, Lamas, Alpakas) oder andere Klauentiere
- Bienen
- gehaltene Fische (sogenannte Aquakulturbetriebe)
Das bedeutet, die Haltung muss vor der Aufnahme von Tieren unter Verwendung eines Tierhalterantrags beim Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung angezeigt werden. Falls es für den Standort der Tierhaltung keine Postadresse gibt, tragen Sie bitte unbedingt eine Flurstücksnummer mit PLZ und Ort ein.
Nach Eingang des Tierhalterantrags wird Ihnen eine 12stellige Registriernummer erteilt.
Wichtig:
Füllen Sie den Tierhalterantrag vollständig und gut leserlich aus. Änderungen oder die Aufgabe der Tierhaltung sind unverzüglich mitzuteilen. Die Angabe der Tiere bei der Tierseuchenkasse oder im Rahmen der Antragstellung beim Amt für Landwirtschaft entspricht nicht einer Anzeige der Tierhaltung beim Veterinäramt und hat immer gesondert zu erfolgen.
Weitere Informationen auf der Webseite des LKV Baden-Württemberg:
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Tierhaltung.
Verfahrensablauf
Die Tierhaltung ist mittels Tierhalterantrag anzuzeigen, damit eine Registriernummer erteilt werden kann. Besteht aufgrund einer anderen
registrierpflichtigen Nutztierart bereits eine HIT-Registriernummer, kann diese um den Betriebstyp der neu hinzugekommenen Tierart
erweitert werden ("Änderungsantrag" ankreuzen).
Fristen
Vor Aufnahme einer Tierhaltung.
Erforderliche Unterlagen
- Registrierantrag Landtiere Tierhalterantrag_Landtiere_OG.pdf
- Registrierantrag Wassertiere Tierhalterantrag_Wassertiere_OG.pdf
Kosten
Die Registrierung einer Tierhaltung ist kostenfrei.
Hinweise
Keine
Vertiefende Informationen
Zugehörigkeit zu: Tiergesundheit/Tierseuchenbekämpfung
Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) 2016/429
Viehverkehrsverordnung
Bienenseuchenverordnung
Fischseuchenverordnung
Freigabevermerk
17.08.2023