Neue Grundsteuerhebesätze ab 1. Januar 2025
In der Sitzung am 4.11.2024 hat der Gemeinderat die neuen Hebesätze für die Grundsteuer beschlossen. Dies war aufgrund der Grundsteuerreform erforderlich.
Zuvor fand eine Bürgerinformationsveranstaltung zu diesem Thema statt, die auf großes Interesse stieß.
In Baden-Württemberg wird die Grundsteuer B künftig nach dem modifizierten Bodenwertmodell erhoben. Einzige Bemessungsgröße ist die Grundstücksgröße sowie der vom Gutachterausschuss festgelegte Bodenrichtwert.
Die Grundsteuer ergibt sich aus dem Grundsteuermessbetrag (dieser wird vom Finanzamt festgesetzt) multipliziert mit dem Hebesatz (dieser wird vom Gemeinderat festgesetzt).
Nach der Grundsteuerreform soll bei der Gemeinde ein ähnlich hohes Aufkommen der Grundsteuer wie bisher erzielt werden – Steuermehreinnahmen sind nicht beabsichtigt. Allerdings kann es dabei zu teils großen Verschiebungen kommen- einige Eigentümer werden deutlich mehr Grundsteuer bezahlen müssen, andere deutlich weniger.
Für die Grundsteuer B ergibt sich daher ein aufkommensneutraler Hebesatz von 243 %, der auf 240 % abgerundet wird. Im Vergleich zum derzeit gültigen Hebesatz von 320 % entspricht das einer Senkung um 80 Prozent-Punkte bzw. einem Viertel.
Für die Grundsteuer A ergibt sich ein aufkommensneutraler Hebesatz von 313 %, auch hier findet eine Abrundung auf 300 % statt (bisheriger Hebesatz: 320 %)
Das Grundsteuergesetz sieht auch die Möglichkeit der Einführung einer Grundsteuer C für baureife aber noch unbebaute Grundstücke vor. Davon wird derzeit aber abgesehen, da die Ermittlung der betreffenden Grundstücke schwierig ist und baureife, aber noch unbebaute Grundstücke auch ohne Grundsteuer C nach neuem Recht schon deutlich höher besteuert werden.
Bis zum jetzigen Zeitpunkt liegen der Gemeinde noch nicht alle Messbescheide vom Finanzamt vor, es werden auch noch fehlerhafte Bescheide bearbeitet bzw. abgestimmt. Dies führt noch zu Änderungen der Messbeträge, ebenso sind noch Einsprüche anhängig. Deshalb kann für 2026 eine erneute Anpassung der Hebesätze erforderlich sein.
Die Bescheide mit der der neuen Grundsteuer erhalten Sie von der Gemeinde Anfang 2025. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Hebesatz auf den vom Finanzamt gemeldeten Messbetrag anzuwenden. Es besteht keine Änderungsmöglichkeit seitens der Gemeinde. Einsprüche gegen den Bodenrichtwert bzw. den Grundsteuermessbetrag können nur beim Finanzamt bzw. dem Gutachterausschuss erfolgen, die Gemeinde hat hierauf keinen Einfluss!
Die Grundsteuer können Sie wie folgt selbst berechnen:
Grundsteuer A: Grundsteuermessbetrag* x 3 = Grundsteuerbetrag
Grundsteuer B: Grundsteuermessbetrag* x 2,4 = Grundsteuerbetrag
*den Grundsteuermessbetrag finden Sie in der „Mitteilung über den Grundsteuermessbetrag“, die Sie vom Finanzamt erhalten haben.
Informationen finden Sie auch auf www.grundsteuer-bw.de.